Pflegestärkungsgesetz 2

Ab Januar 2017: neues Begutachtungsverfahren

Pflegestärkungsgesetz 2
Pflegestärkungsgesetz 2

Das zweite Pflegestärkungsgesetz, kurz PSG II genannt, trat am 1. Januar 2016 in Kraft.

Zum 1. Januar 2017 erfolgt ein neues Begutachtungsverfahren, zudem fällt die bisher bekannte Pflegestufe weg und wird durch sogenannte Pflegegrade ersetzt.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz bedeutet für zahlreiche Pflegebedürftige eine deutliche Verbesserung.

Denn galten bisher lediglich Personen mit körperlichen Beschwerden als pflegebedürftig, sind nun psychischer Erkrankungen denen der physischen Erkrankungen gleichgesetzt.

Damit einhergehend tritt zum 1. Januar 2017 ein neues Begutachtungsverfahren in Kraft, das die bisherigen drei Pflegestufen zukünftig durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Der Gesetzgeber stellt ab dem Jahr 2017 pro Jahr zusätzlich fünf Milliarden Euro für Pflegeleistungen zur Verfügung.

Außerdem erfolgt eine weitergehende Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von knapp 1,2 Milliarden Euro für Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung.

Damit einhergehend steigen zum 1. Januar 2017 die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Personen ohne Kinder an.

Insgesamt werden zum 1. Januar 2017 die bisher knapp 2,7 Millionen Pflegebedürftigen automatisch einem der dann geltenden Pflegegrade zugeordnet.

Viele Betroffene werden besser gestellt als zuvor

Personen mit physischen Beschwerden erhalten den nächsthöheren Pflegegrad zugeteilt, der über ihrer bisherigen Pflegestufe liegt.

Personen mit dauerhaften erheblichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Alltagskompetenz werden in dem der bisherigen Pflegestufe entsprechenden übernächsten Pflegegrad eingestuft.

Kein Betroffener erhält damit eine schlechtere Leistung als bisher, zahlreiche Personen erhalten jedoch zusätzliche pflegerische Versorgungsleistungen durch das zweite Pflegestärkungsgesetz.

Neu ist zudem, dass ab dem Jahr 2017 jede vollstationäre Pflegeeinrichtung einen einheitlichen Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 erhält.

Sämtliche pflegebedürftigen Personen erhalten zudem weitergehende Ansprüche auf zusätzliche, über die Pflege hinausgehende Betreuungsangebote in teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Finanziert werden diese zusätzlichen Betreuungsangebote durch die gesetzliche Pflegeversicherung.

Psychische Erkrankungen erhalten Gleichberechtigung gegenüber körperlichen Einschränkungen

Neu ist zudem, dass psychische Einschränkungen genauso wie körperliche und kognitive Einschränkungen den gleichen Stellenwert erfahren und somit psychische Erkrankungen denen physischer Erkrankungen gleichgesetzt werden.

Die Gesamtbewertung erfolgt aus insgesamt sechs Einzelbewertungen.

Hierzu zählen die Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, psychische Probleme und die jeweiligen Verhaltensweisen, die Fähigkeit zur Eigenversorgung sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte und letztlich die Fähigkeit, im Rahmen der therapiebedingten oder krankheitsspezifischen Anforderungen und Belastungen eine eigene Bewältigung zu gewährleisten.

Die Einzelbereiche erhalten jeweils Abstufungen, woraus sich letztlich die einzelnen Pflegegrade ergeben.

Leistungen für die einzelnen Pflegegrade im Überblick

Im Pflegegrad I werden im ambulanten Bereich 125 Euro ambulante Geldleistungen und 125 Euro ambulante Sachleistungen bezahlt.

Im zweiten Pflegegrad liegen die ambulanten Geldbeträge bei 316 Euro und bei 689 Euro an Sachleistungen.

Der stationäre Leistungsbetrag liegt im zweiten Pflegegrad bei 770 Euro.

Der dritte Pflegegrad gewährt im ambulanten Bereich an Geldleistungen monatlich 545 Euro sowie an Sachleistungen im ambulanten Bereich 1298 Euro.

Im stationären Bereich werden die Leistungen im dritten Pflegegrad mit 1262 Euro monatlich vergütet.

Der vierte Pflegegrad erfährt ambulante Geldleistungen in Höhe von 728 Euro sowie Sachleistungen in Höhe von 1612 Euro.

Zudem wird der stationäre Leistungsbetrag mit 1775 Euro festgesetzt.

Der fünfte Pflegegrad schließlich gewährt monatliche Geldleistungen in Höhe von 901 Euro sowie ambulante Sachleistungen in Höhe von 1995 Euro.

Hinzu kommt in allen Pflegegraden im ambulanten Bereich ein monatlich zweckgebundener Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro hinzu.

Für betroffene Pflegebedürftige ist zudem wichtig, dass all jene, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, automatisch in das neue System übergeleitet werden und keinen neuen Antrag auf Begutachtung und Erhalt der entsprechenden Leistung stellen müssen.

Das bedeutet, all jene, die bisherige Leistungen beziehen, erhalten diese mindestens im gleichen Umfang wie bisher, möglicherweise aber sogar in einem höherwertigen Umfang.

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